Im Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz – WEG) ist geregelt, dass für die ordnungsgemäße Verwaltung ab dem 1. Dezember 2022 neu bestellte Verwalter sogenannte zertifizierte Verwalter sein müssen (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG). Hierbei gibt es noch Ausnahmen für kleine Wohnungseigentumsgemeinschaften mit weniger als neun Sondereigentumsrechten.
In § 26a WEG i.V.m. der Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (ZertVerwv) wurde nun geregelt, wer als zertifizierter Verwalter gilt.
Durch die gute Ausbildung unserer Mitarbeiter im Immobilienbereich sind wir von der Ablegung einer zusätzlichen Prüfung befreit und dürfen uns „zertifizierter Verwalter“ nennen.